Im § 26 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist festgelegt, dass die Sondersignale (Blaulicht und Folgetonhorn) nur dann verwendet werden dürfen, wenn Gefahr im Verzug gegeben ist und diese Sondersignale nur bei Fahrten zum Ort der dringenden Hilfeleistung oder des sonstigen dringenden Einsatzes verwendet werden dürfen.  Darüber hinaus kann das Blaulicht aus Gründen der Verkehrssicherheit am Übungsort verwendet werden.

Der Hauptausschuss hat in der Sitzung vom 11. November 2013 einstimmig beschlossen, dass ab sofort gesetzeskonform bei Einsatzübungen bzw. sonstigen Übungen auf der Anfahrt zum Übungsort KEIN Blaulicht bzw. Folgetonhorn zu verwenden ist. Am Übungsort ist das Blaulicht zur Erhöhung der Verkehrssicherheit zu verwenden.

Quelle: Kärntner Landesfeuerwehrverband

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