Auf Grund von wiederholten Anfragen von Feuerwehren hinsichtlich der Vorgehensweise bei einem Alarm eines Rauchwarnmelders und verschlossener Wohnungstür kann in Abstimmung mit den Rechtsberatern des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes nachstehende Empfehlung für die Vorgangsweise der Feuerwehren abgegeben werden:

  • Jede Situation ist individuell zu bewerten hier kommt es im Wesentlichen auf die Erkundung durch den ersteintreffenden Einsatzleiter und dessen Fingerspitzengefühl an.
  • Alle Interessen sind abzuwägen (z.B. Wahrnehmung von Rauch; kann in die Wohnung eingesehen werden; etc.). Gibt es keine Anzeichen einer Verrauchung und kann ein Brand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, so kann ein Schlüsseldienst zur Wohnungsöffnung beigezogen werden. Die diesbezüglichen Kosten sind vom Auftraggeber (Feuerwehr ist gleich Gemeinde) zu tragen.
  • Kann nach dem Erkundungsergebnis von außen ein Brand nicht gänzlich ausgeschlossen werden, so ist beim Ertönen des Rauchwarnmelders seitens der Feuerwehr einzuschreiten und die Wohnung zu öffnen. Hierbei ist nach Möglichkeit das gelindeste Mittel anzuwenden (eine neue Fensterscheibe ist meist kostengünstiger als eine neue Eingangstüre).
  • Die Kosten für das beschädigte Fenster / die beschädigte Türe werden in diesem Fall durch die Gemeinde zu tragen sein, sofern nicht eine Haftpflichtversicherung vorliegt. Im Brandfall werden diese Kosten von der Feuerversicherung getragen.

Quelle: Kärntner Landesfeuerwehrverband

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Stützpunktfeuerwehr II

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